OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.10.2006
I-3 Wx 185/06
Normen:
BGB § 127a § 2274 § 2276 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 135
FGPrax 2007, 27
FamRZ 2007, 1050
NJW 2007, 1290
OLGReport-Düsseldorf 2007, 7
Rpfleger 2007, 76
ZEV 2007, 95
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 175/06

Wirksamkeit eines vor Gericht abgeschlossenen Erbvertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 185/06

DRsp Nr. 2007/2193

Wirksamkeit eines vor Gericht abgeschlossenen Erbvertrages

Ein Erbvertrag kann grundsätzlich auch in einem Prozeßvergleich geschlossen werden. Die hierfü erforderlichen Willenserklärungen muss der Erblasser aber zwingend persönlich gemäß § 2247 BGB abgeben. Kann dies nicht mehr nachgewiesen werden, weil zweifelhaft ist, ob er selber oder sein Prozeßvertreter die Erklärung abgegeben hat, besteht kein wirksamer Erbvertrag

Normenkette:

BGB § 127a § 2274 § 2276 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Erblasser war bis zu seinem Tod in dritter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet, der Beteiligte zu 2 ist das einzige Kind des Erblassers aus dessen erster Ehe.

Im mündlichen Scheidungstermin vor dem Landgericht Düsseldorf am 19.11.1976, in dem der Erblasser, sein Prozessbevollmächtigter und seine erste Ehefrau anwesend waren, wurde ein Vergleich geschlossen.

In dem Protokoll ist hierzu vermerkt:

Für den Fall der Scheidung schlossen die Parteien den aus der Anlage ersichtlichen Vergleich, der vorgelesen und genehmigt wurde.

Der dem Protokoll als Anlage beigefügte Vergleich enthält unter anderem Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung und zum Unterhalt. Die Nr. 12 des Vergleichs lautet:

Der Kläger setzt hiermit seinen Sohn C. zum alleinigen Erben ein. Dieses soll auch für den Fall gelten, dass er erneut wieder heiratet.