I.
Der Erblasser war bis zu seinem Tod in dritter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet, der Beteiligte zu 2 ist das einzige Kind des Erblassers aus dessen erster Ehe.
Im mündlichen Scheidungstermin vor dem Landgericht Düsseldorf am 19.11.1976, in dem der Erblasser, sein Prozessbevollmächtigter und seine erste Ehefrau anwesend waren, wurde ein Vergleich geschlossen.
In dem Protokoll ist hierzu vermerkt:
Für den Fall der Scheidung schlossen die Parteien den aus der Anlage ersichtlichen Vergleich, der vorgelesen und genehmigt wurde.
Der dem Protokoll als Anlage beigefügte Vergleich enthält unter anderem Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung und zum Unterhalt. Die Nr. 12 des Vergleichs lautet:
Der Kläger setzt hiermit seinen Sohn C. zum alleinigen Erben ein. Dieses soll auch für den Fall gelten, dass er erneut wieder heiratet.
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