BAG - Urteil vom 26.09.2013
8 AZR 1013/12
Normen:
BGB § 134; BGB § 202; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 308; BGB § 310; EGBGB Art. 229 § 5; TVG § 2; TVG § 4; TVG § 5; TV-Ärzte-KF § 33; GmbHG § 13;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 204
AuR 2014, 118
EzA-SD 2014, 7
NZA-RR 2014, 177
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 683/11
ArbG Herne, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3804/09

Wirksamkeit fristgebundener Ausschlussklauseln für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 1013/12

DRsp Nr. 2014/1656

Wirksamkeit fristgebundener Ausschlussklauseln für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

Orientierungssätze: 1. Die Ausschlussklausel des § 33 TV-Ärzte-KF erfasst nicht Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen. 2. Findet ein Tarifvertrag kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, so erfasst eine tarifliche Ausschlussklausel keine Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen.

1. Sind die "Bestimmungen der Notverordnung zum Dienstrecht der kirchlichen Angestellten vom 26.07.1961 und 12.12.1962 und die Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund dieser Notverordnungen beschlossen werden" Inhalt eines Arbeitsvertrages (hier: mit einem Anästhesisten), so ist der BAT-KF und damit auch dessen Anlage 6, der TV-Ärzte-KF als arbeitsvertraglich vereinbart anzusehen. 2. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen gesetzliche und/oder vertragliche Verpflichtungen ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nichtig (§ 134 BGB), soweit sie Ansprüche des Arbeitnehmers wegen vorsätzlicher Pflicht- und/oder Rechts(gut)verletzungen durch den Arbeitgeber erfasst.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Juni 2012 - 18 Sa 683/11 - aufgehoben.