FG Brandenburg - Urteil vom 04.04.2006
3 K 453/03
Normen:
BewG § 22 Abs. 2 § 4 S. 3 Nr. 1 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ; BGB § 313 § 732 S. 1 § 738 Abs. 1 § 873 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1475

Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück bei schwebend unwirksamem Grundstückskaufvertrag; Einbringung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück durch Sacheinlage in eine GbR und späterer Auflösung der GbR

FG Brandenburg, Urteil vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 3 K 453/03

DRsp Nr. 2006/22914

Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück bei schwebend unwirksamem Grundstückskaufvertrag; Einbringung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück durch Sacheinlage in eine GbR und späterer Auflösung der GbR

1. Ist ein Kaufvertrag über ein im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück schwebend unwirksam, weil wegen der von den Alteigentümern in Bezug auf das Grundstück nach dem Vermögensgesetz geltend gemachten Rückübertragungsansprüche das Verfahren über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ausgesetzt worden ist, so kann trotz der ungesicherten Rechtsposition das wirtschaftliche Eigentum auf den Käufer übergehen (Abschluss an Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 03.12.1998 5 K 1632/97, EFG 1999, 267); das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien trotz fehlender Grundstücksverkehrsgenehmigung so an ihre Vereinbarung gebunden sind, dass sich kein Vertragsteil einseitig von dem Rechtsgeschäft lösen kann und dass der Herausgabeanspruch des Veräußerers trotz der schwebenden Unwirksamkeit des notariell beurkundeten Kaufvertrages keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat.