BGH - Beschluss vom 18.06.2009
IX ZB 115/07
Normen:
BEG § 209 Abs. 1; BEG § 220; ZPO § 544 Abs. 7;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 804
BGHReport 2009, 1069
FamRZ 2009, 1485
MDR 2009, 1184
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 1/07
LG Berlin, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 8/05

Zahlung einer Witwenrente und Übernahme von Bestattungskosten i.R.e. Revision; Anfechtbarkeit der Nichtzulassung einer Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit mit einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung des Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör durch Ablehnung einer Befragung eines erstinstanzlichen Gutachters in zweiter Instanz

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen IX ZB 115/07

DRsp Nr. 2009/16059

Zahlung einer Witwenrente und Übernahme von Bestattungskosten i.R.e. Revision; Anfechtbarkeit der Nichtzulassung einer Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit mit einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung des Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör durch Ablehnung einer Befragung eines erstinstanzlichen Gutachters in zweiter Instanz

1. Die Nichtzulassung der Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit kann auch mit der Rüge angefochten werden, das Berufungsgericht habe den Anspruch der beschwerten Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Erachtet das Revisionsgericht diese Rüge für begründet, kann es in dem stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. 2. Der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör wird in der Regel verletzt, wenn ihrem erst in zweiter Instanz gestellten Antrag nicht stattgegeben wird, den Sachverständigen zu einem erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Gutachten befragen zu können, falls das Berufungsgericht sich insoweit nicht an die Feststellungen der Vorinstanz für gebunden erachtet, sondern auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens in eine neue Beweiswürdigung eintritt.

Tenor: