FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.03.2002
13 K 60/00
Normen:
BewG § 146 Abs. 2 ; BewG § 146 Abs. 3 ; BewG § 147 ; BewG § 138 Abs. 5 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 311b ; BGB § 925 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 873 Abs. 1 ;

Zeitpunkt der Bedarfsbewertung; Grundstücksbewertung bei Betriebsaufspaltung; Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 24.12.1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 13 K 60/00

DRsp Nr. 2003/17234

Zeitpunkt der Bedarfsbewertung; Grundstücksbewertung bei Betriebsaufspaltung; Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 24.12.1997

1. Eine Grundstücksschenkung ist erst dann ausgeführt, wenn die Vertragspartner die Auflassung erklärt haben und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch vom Schenkenden bewilligt worden ist. 2. Da die Nutzung eines im Rahmen der Betriebsaufspaltung an die Betriebsgesellschaft vermieteten Grundstücks als eigenbetriebliche Nutzung anzusehen ist, bestimmt sich der Wert des Grundstücks nicht nach der tatsächlich erzielten Jahresmiete, sondern nach der üblichen Miete nach § 146 Abs. 2 BewG oder, wenn eine solche nicht ermittelbar ist, nach § 147 BewG.

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 2 ; BewG § 146 Abs. 3 ; BewG § 147 ; BewG § 138 Abs. 5 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 311b ; BGB § 925 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 873 Abs. 1 ;

Tatbestand:

A.

Streitig ist, ob der Grundbesitzwert aus der zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem alleinigen Gesellschafter/Grundstückseigentümer vereinbarten Miete abgeleitet werden kann.