FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2002
4 K 1204/01
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1622
ZEV 2003, 40

Zeitpunkt der Zuwendung bei nachträglicher Genehmigung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2002 - Aktenzeichen 4 K 1204/01

DRsp Nr. 2002/18192

Zeitpunkt der Zuwendung bei nachträglicher Genehmigung

Werden bei der Beurkundung einer Grundstücksschenkung sowohl der Schenker als auch der Beschenkte von einem vollmachtslosen Vertreter vertreten, wird die Zuwendung erst im Zeitpunkt der Genehmigung der vollmachtslosen Vertretung bewirkt. Die Genehmigung wirkt nicht steuerbegründend auf den Zeitpunkt der Beurkundung zurück.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für eine Grundstückszuwendung.

Laut notarieller Urkunde des Notars B in Frankfurt a.M. vom 28. Dezember 1995 (Nr. 356/1995 der Urkundenrolle) erwarb der Kläger von seinem Vater E. H. Miteigentumshälften an mehreren im Grundbuch von H Blatt ... eingetragenen Grundstücken, an denen er bereits zuvor hälftig beteiligt war. Die Übertragung der Miteigentumsanteile erfolgte laut § 1 Ziffer 3 der Urkunde "unentgeltlich". In § 7 der Urkunde wurde dem Vater indes "auf dessen Lebensdauer je ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht an den 1/2 Miteigentumsanteilen" eingeräumt. In § 5 der Urkunde wurde die Auflassung erklärt sowie die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligt und beantragt (Bl. 1 bis 23 der Schenkungsteuerakten).