FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2002
4 K 1205/01
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 140

Zeitpunkt der Zuwendung bei nachträglicher Genehmigung einer vollmachtslosen Vertretung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2002 - Aktenzeichen 4 K 1205/01

DRsp Nr. 2003/717

Zeitpunkt der Zuwendung bei nachträglicher Genehmigung einer vollmachtslosen Vertretung

Werden bei der Beurkundung einer Grundstücksschenkung sowohl der Schenker als auch der Beschenkte von einem vollmachtslosen Vertreter vertreten, wird die Zuwendung erst im Zeitpunkt der Genehmigung der vollmachtslosen Vertretung bewirkt. Die Genehmigung wirkt nicht steuerbegründend auf den Zeitpunkt der Beurkundung zurück.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für Grundstückszuwendungen.

Laut Urkunde des Notars ... in F vom 28. Dezember 1995 (Nr. 357/1995 der Urkundenrolle) erwarb die Klägerin von ihren Großeltern E. und Ch. H. sowie von ihrem Vater E. H. "im Wege der Schenkung" Miteigentumsanteile an mehreren im Grundbuch von H Blatt 6071 sowie im Grundbuch von G Blatt 3991 und Blatt 1584 eingetragenen Grundstücken. Übertragen wurde jeweils ein 1/6 Anteil an Miteigentumsanteilen von je 1/3. Den Schenkern wurden Nießbrauchsrechte eingeräumt. In § 5 der Urkunde wurde die Auflassung erklärt (Bl. 1 bis 24 der Schenkungsteuerakten St.Nr. 483/6301/3).