BFH - Urteil vom 31.03.2010
II R 22/09
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 291; BGB § 2317 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2849/06

Zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs als der Schenkungssteuer unterliegende freigebige Zuwendung

BFH, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen II R 22/09

DRsp Nr. 2010/11086

Zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs als der Schenkungssteuer unterliegende freigebige Zuwendung

Die zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs stellt keine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung dar.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 291; BGB § 2317 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die von ihren Eltern durch gemeinschaftliches Testament gemäß § 2269 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Schlusserbin eingesetzt worden war, stundete im Hinblick darauf durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. Februar 1987 den ihr nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils zustehenden Pflichtteilsanspruch dem überlebenden Elternteil gegenüber bis zu dessen Tod.