I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die von ihren Eltern durch gemeinschaftliches Testament gemäß § 2269 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Schlusserbin eingesetzt worden war, stundete im Hinblick darauf durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. Februar 1987 den ihr nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils zustehenden Pflichtteilsanspruch dem überlebenden Elternteil gegenüber bis zu dessen Tod.
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