OLG Hamm - Beschluss vom 06.03.2007
10 W 1/04
Normen:
HöfeVfO § 11 Abs. 1 lit. ab ;
Vorinstanzen:
AG Werl, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Lw 25/00

Zu den Indizien der Auflösung einer Höfe-Betriebseinheit - Zu den Voraussetzungen des Wiederanspannens eines Hofes

OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 10 W 1/04

DRsp Nr. 2008/19534

Zu den Indizien der Auflösung einer Höfe-Betriebseinheit - Zu den Voraussetzungen des Wiederanspannens eines Hofes

1. Indizien für die Auflösung einer Betriebseinheit sind die dauernde Bewirtschaftungsaufgabe, Wegfall einer geeigneten Hofstelle, Zustand der Wirtschaftsgebäude, Fehlen von totem und lebendem Inventar, längerfristige (parzellenweise) Verpachtung der Ländereien, Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken. 2. Ein Wiederanspannen eines Hofes muss in absehbarer Zeit möglich sein, daran fehlt es u.a. bei ungeklärten (bau-)rechtlichen Fragen. 3. Für die Frage, ob ein Wiederanspannen eines Hofes wirtschaftlich ist können nicht sämtliche mit dem ehemaligen Hof in Zusammenhang stehende Einnahmen berücksichtigt werden.

Normenkette:

HöfeVfO § 11 Abs. 1 lit. ab ;

Entscheidungsgründe:

I.