OLG Brandenburg - Urteil vom 27.03.2007
6 U 71/06
Normen:
BGB § 124 Abs. 1 § 530 Abs. 1 § 531 Abs. 2 § 532 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 490/04

Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Schenkung wegen

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 6 U 71/06

DRsp Nr. 2007/6945

Zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Schenkung wegen

1. Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks ist ausgeschlossen, wenn der Schenker nicht innerhalb eines Jahres seit dem entsprechenden Vorfall den Widerruf erklärt hat. 2. Die Behauptung des Schenkers, der Beschenkte würde ihn am Telefon belästigen, ist nicht geeignet, eine schwere Verfehlung des Beschenkten zu begründen, die ein Widerrufsrecht des Schenkers begründen könnte.

Normenkette:

BGB § 124 Abs. 1 § 530 Abs. 1 § 531 Abs. 2 § 532 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.