OLG Hamburg - Beschluss vom 18.03.2015
2 W 5/15
Normen:
BGB § 2084; BGB § 2247; BGB § 133;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, - Vorinstanzaktenzeichen 571 IV 95/14
AG Hamburg-Blankenese, - Vorinstanzaktenzeichen 571 VI 362/14

Zulässigkeit der Auslegung eines handschriftlichen Testaments anhand einer formunwirksamen letztwilligen Verfügung

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 2 W 5/15

DRsp Nr. 2016/15807

Zulässigkeit der Auslegung eines handschriftlichen Testaments anhand einer formunwirksamen letztwilligen Verfügung

Nimmt der Erblasser in einem formwirksamen handschriftlichen Testament Bezug auf ein anderes, maschinenschriftlich abgefasstes und daher formunwirksames Testament, so darf dieses gleichwohl zur Auslegung der formwirksamen letztwilligen Verfügung herangezogen werden.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 5.12.2014 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligten zu 1. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den übrigen Beteiligten deren durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.000,-- festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2084; BGB § 2247; BGB § 133;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. ist der Enkelsohn der Erblasserin. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind Schwestern des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin.

Die Eheleute haben am 28.12.1979 einen Erbvertrag geschlossen, in dem u.a. die Erblasserin unter Ziffer 2)b) für den Fall, dass sie die Überlebende sein sollte, ihren Sohn H.W. als Alleinerben eingesetzt hat und als Ersatzerben dessen ehelichen Abkömmlinge.