OLG Celle - Beschluss vom 24.06.2015
6 W 135/15
Normen:
BGB § 2108 Abs. 2 S. 1 Hs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 582
NotBZ 2016, 146
ZEV 2015, 547
ZEV 2016, 27

Zulässigkeit der Beschränkung der Vererbung der Nacherbanwartschaft

OLG Celle, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 6 W 135/15

DRsp Nr. 2015/17076

Zulässigkeit der Beschränkung der Vererbung der Nacherbanwartschaft

Der Erblasser kann die Vererbung der Nacherbanwartschaft beschränken.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 2108 Abs. 2 S. 1 Hs. 3;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die zur Begründung des Antrags auf Erteilung des Erbscheins, der die Beteiligten zu 2 bis 5 seit dem Tode M. S. am 30. Dezember 2014 als Erben des Erblassers zu je einem Viertel ausweist, erforderlichen Tatsachen sind für festgestellt zu erachten (§ 2359 BGB).

I. Die Beteiligten zu 1 und 6 haben den Erblasser nicht anstelle ihres am 8. Juni 2000 zwischen Erb- und Nacherbfall aus dem Leben geschiedenen Vaters M. S. zu je einem Zehntel beerbt.

1. Sie haben dessen Nacherbanwartschaft nach dem Erblasser, die dieser mit dessen Tode am ... erworben hatte, nicht geerbt (§ 2108 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Der Anfall dessen Erbschaft an sie, zu welcher die Nacherbanwartschaft gehört, gilt als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Sie haben die Erbschaft nach ihrem Vater ausgeschlagen.