OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.08.2015
11 Wx 69/15
Normen:
§ 59 Absatz 1 FamFG; §§ 2198 Absatz 2, 2200, 2353 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 669
MDR 2015, 1188
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 1489
NotBZ 2016, 234
ZEV 2015, 600

Zulässigkeit der Beschwerde des entlassenen Testamentsvollstreckers gegen die Ablehnung der Ernennung eines Nachfolgers durch das Nachlassgericht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 11 Wx 69/15

DRsp Nr. 2015/16103

Zulässigkeit der Beschwerde des entlassenen Testamentsvollstreckers gegen die Ablehnung der Ernennung eines Nachfolgers durch das Nachlassgericht

Ein durch gerichtliche Entscheidung entlassener Testamentsvollstrecker ist nicht zur Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts befugt, keinen Nachfolger zu ernennen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Notariats 3 Baden-Baden - Nachlassgericht - vom 6. Mai 2015 - 3 NG 245/2001 - wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 2.300 festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 59 Absatz 1 FamFG; §§ 2198 Absatz 2, 2200, 2353 BGB;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2, ein ehemaliger Testamentsvollstrecker, wendet sich gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Erbschein mit Rücksicht darauf einzuziehen, dass dieser noch einen Testamentsvollstreckervermerk enthalte.