KG - Beschluss vom 19.03.2018
19 W 127/17
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 59; BGB § 2361;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 03.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 576/16

Zulässigkeit der Beschwerde des Erbeserben eines Miterben gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins

KG, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 19 W 127/17

DRsp Nr. 2018/11699

Zulässigkeit der Beschwerde des Erbeserben eines Miterben gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins

Ein Erbeserbe eines Miterben hat keine Befugnis zur Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Einziehung eines Erbscheines abgelehnt worden ist, der einen anderen Erbeserben als Miterben ausweist.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte - Nachlassgericht - vom 3. Juli 2017, Az. 62 VI 576/16, wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 59; BGB § 2361;

Gründe:

I.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um die Erbfolge nach dem am 25. Juni 1941 in Zürich/Schweiz verstorbenen #########. Zu dessen Nachlass gehören Restitutionsansprüche bezüglich Kunstgegenständen, die dieser auf Druck der Nazi-Diktatur zwangsweise versteigern und vom Versteigerungserlös 90 Prozent an das Deutsche Reich abführen musste. Konkret geht es dabei um drei italienische Majoliken und zwei Silberbecher aus dem 16. Jahrhundert, bezüglich derer die Stiftung Preußischer Kulturbesitz im Jahr 2008 die Rückgabe auf Grundlage der Washington Declaration von 1998 zugesagt hat und deren Gesamtwert nach Schätzung des Beteiligten zu 2) ca. 2 Millionen Euro betragen soll.