OLG Köln - Beschluss vom 11.05.2016
23 WLw 6 /16
Normen:
LwVfG § 2; LwVfG § 9; HöfeO § 18 Abs. 2; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 352e; BGB § 2353;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 332
Vorinstanzen:
AG Kempen, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Lw 18/15

Zulässigkeit der Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten Nichterben gegen die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses

OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 23 WLw 6 /16

DRsp Nr. 2016/10825

Zulässigkeit der Beschwerde des Pflichtteilsberechtigten Nichterben gegen die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses

1. Gegen die Entscheidung über die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses ist nur derjenige Beschwerde berechtigt, der für sich ein Erbrecht in Anspruch nimmt. 2. Dass ein lediglich Pflichtteilsberechtigter wirtschaftlich an der Klärung der Erbfolge interessiert ist, macht ihn nicht zum Antragsberechtigten im Erbscheinsverfahren.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.10.2015 gegen den am 02.10.2015 erlassenen Beschluss das Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Kempen vom 1.10.2015 - 23 Lw 18/15 - wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Beschwerdeführerin.

Normenkette:

LwVfG § 2; LwVfG § 9; HöfeO § 18 Abs. 2; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 352e; BGB § 2353;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefürhrerin durch die Erteilung des Hoffolgezeugnisses nicht in ihren Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG, §§ 2, 9 LwVG).