OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.10.2013
I-3 Wx 151/13
Normen:
FamFG § 59; BGB § 1960;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 513
ZEV 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 VI 662/12

Zulässigkeit der Beschwerde des Vermächtnisnehmers gegen die Anordnung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2013 - Aktenzeichen I-3 Wx 151/13

DRsp Nr. 2014/772

Zulässigkeit der Beschwerde des Vermächtnisnehmers gegen die Anordnung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft

Dem Vermächtnisnehmer steht gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft bzw. die Ablehnung ihrer Aufhebung ein Beschwerderecht regelmäßig nicht zu.

Tenor

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Geschäftswert: 3.000 Euro.

Normenkette:

FamFG § 59; BGB § 1960;

Gründe

I.

Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 29. November 2012 wurde für den Nachlass der Erblasserin gemäß § 1960 BGB Nachlasspflegschaft mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie ggf. der Ermittlung der unbekannten Erben angeordnet und die Beteiligte zu 1 zur Nachlasspflegerin bestellt.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 als Vermächtnisnehmer mit seinem bei Gericht am 06. Januar 2013 eingegangenen Rechtsmittel, das er bislang - trotz mehrfach gewährter Fristverlängerungen, zuletzt bis zum 04. Oktober 2013 - nicht begründet hat.

Mit weiterem Beschluss vom 20. August 2013 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, weil dem Beteiligten zu 2 als Vermächtnisnehmer eine Beschwerdeberechtigung zur Errichtung der Nachlasspflegschaft nicht zustehe und die Vorlage an das Rechtsmittelgericht verfügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte Bezug genommen.

II.