I. Die Verfügung des Amtsgerichts Diez vom 22./25. Februar 2010 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den notariellen Erbvertrag der Eheleute R... und D.... S... - Urk.-R.- Nr. 1... - vom 27. November 1984 weder der in Ziffer III. des Vertrages genannten Nichte I... R... noch dem Neffen H.... R... zu eröffnen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
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