OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.04.2010
4 W 37/10
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 38; FamFG § 348;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 236
Rpfleger 2010, 593
ZEV 2010, 476
Vorinstanzen:
AG Diez, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IV 58/10
AG Diez, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IV 58/10

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Bekanntmachung des Inhalts eines Erbvertrages

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 4 W 37/10

DRsp Nr. 2010/13145

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Bekanntmachung des Inhalts eines Erbvertrages

1. Eine Mitteilung des Nachlassgerichts, den Inhalt eines Erbvertrages den eingesetzten Schlusserben bekannt zu machen, ist als Endentscheidung im Sinne der §§ 58, 38 FamFG zu qualifizieren und deshalb anfechtbar. 2. Im Rahmen der Beurteilung, wer als sonstiger Berechtigter im Sinne des § 348 FamFG zu beteiligen ist, ist auf den Zweck der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen abzustellen.

I. Die Verfügung des Amtsgerichts Diez vom 22./25. Februar 2010 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den notariellen Erbvertrag der Eheleute R... und D.... S... - Urk.-R.- Nr. 1... - vom 27. November 1984 weder der in Ziffer III. des Vertrages genannten Nichte I... R... noch dem Neffen H.... R... zu eröffnen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 38; FamFG § 348;

Gründe: