BGH - Beschluß vom 18.07.2003
IXa ZB 116/03
Normen:
ZPO § 750 Abs. 1 § 885 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1240
DB 2003, 2545
InVo 2004, 33
JuS 2004, 349
NJW-RR 2003, 1450
NZM 2003, 802
WM 2003, 1825
ZMR 2003, 826
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,
AG Stuttgart,

Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Untermieter

BGH, Beschluß vom 18.07.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 116/03

DRsp Nr. 2003/10773

Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Untermieter

»Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht aufgrund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden.«

Normenkette:

ZPO § 750 Abs. 1 § 885 Abs. 1 ;

Gründe:

I. In einem vor dem Landgericht Stuttgart abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Schuldnerin, vom Gläubiger angemietete Gewerberäume bis spätestens 30. Juni 2002 zu räumen und an diesen herauszugeben. Auf der Grundlage dieses Vergleiches betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung.

Der zuständige Gerichtsvollzieher lehnte die zwangsweise Räumung ab, nachdem ein Rechtsanwalt mit Schreiben vom 5. August 2002 unter Vorlage eines Mietvertrages zwischen der Schuldnerin und der GmbH (vormals R. GmbH) mitgeteilt hatte, daß die GmbH seit 1. November 1999 mit Zustimmung des Gläubigers Untermieterin der Räume sei und gegen sie mangels eines Titels nicht vollstreckt werden könne.

Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Räumungsauftrag auszuführen, hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluß vom 15. Oktober 2002 zurückgewiesen hat. Seine sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.