BGH - Beschluß vom 08.05.2003
BLw 3/03
Normen:
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1278
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 08.05.2003 - Aktenzeichen BLw 3/03

DRsp Nr. 2003/8578

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

§ 24 LwVG eröffnet nicht die Möglichkeit, zu, rügen, dass die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist vielmehr an die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht gebunden.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller macht als Erbe seiner Mutter wegen des von dieser eingebrachten Bodens und wegen eines Inventarbeitrags Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in einer Höhe von 158.969,45 EURO geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat in einem Zwischenbeschluß u.a. festgestellt, daß die Antragsgegnerin für die auf § 44 LwAnpG gestützten Ansprüche des Antragstellers passivlegitimiert ist. Das Oberlandesgericht hat den entsprechenden Feststellungsantrag zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß ihm wegen des von seiner Mutter eingebrachten Inventarbeitrags und Bodens gegen die Antragsgegnerin Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zustehen.