Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erkelenz -Rechtspfleger - vom 18. Aug. 2015 wird aufgehoben.
I.
Der Beteiligte ist Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Seine Mutter hatte es ihm mit notariellem Vertrag vom 9. März 1984 übertragen und sich dabei das Recht vorbehalten, die Rückübertragung zu verlangen, wenn eine der näher bezeichneten Voraussetzungen eintreten würde (Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung, Eröffnung des Konkursverfahrens oder Zwangsvollstreckung in das Grundstück, grober Undank). Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung hatte der Beteiligte ihr die Eintragung einer Vormerkung bewilligt. Im Vertrag heißt es weiter, zur Löschung der Vormerkung im Grundbuch solle der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen.
Die Vormerkung wurde im Grundbuch eingetragen mit dem Zusatz, der vorgemerkte Anspruch erlösche mit dem Tode der Berechtigten.
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