OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.08.2016
I-3 Wx 265/15
Normen:
GBO § 18; GBO § 19; GBO § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 570
ZEV 2016, 707
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 18.08.2015

Zulässigkeit der Verpflichtung zur Beibringung einer Löschungsbewilligung durch eine Zwischenverfügung des GrundbuchamtsAnforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Löschung einer den Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks sichernden Vormerkung bei Versterben des Gläubigers und früheren Eigentümers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2016 - Aktenzeichen I-3 Wx 265/15

DRsp Nr. 2016/19206

Zulässigkeit der Verpflichtung zur Beibringung einer Löschungsbewilligung durch eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Löschung einer den Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks sichernden Vormerkung bei Versterben des Gläubigers und früheren Eigentümers

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erkelenz -Rechtspfleger - vom 18. Aug. 2015 wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 18; GBO § 19; GBO § 22 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte ist Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Seine Mutter hatte es ihm mit notariellem Vertrag vom 9. März 1984 übertragen und sich dabei das Recht vorbehalten, die Rückübertragung zu verlangen, wenn eine der näher bezeichneten Voraussetzungen eintreten würde (Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung, Eröffnung des Konkursverfahrens oder Zwangsvollstreckung in das Grundstück, grober Undank). Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung hatte der Beteiligte ihr die Eintragung einer Vormerkung bewilligt. Im Vertrag heißt es weiter, zur Löschung der Vormerkung im Grundbuch solle der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen.

Die Vormerkung wurde im Grundbuch eingetragen mit dem Zusatz, der vorgemerkte Anspruch erlösche mit dem Tode der Berechtigten.