KG - Urteil vom 23.07.2015
22 U 96/14
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 2048 S. 3 Hs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 373/11

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgelegten Teilungspläne

KG, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 22 U 96/14

DRsp Nr. 2017/15862

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgelegten Teilungspläne

Für die Feststellung der Unwirksamkeit von Teilungsplänen im Rahmen der Abwicklung eines Nachlasses fehlt es jedenfalls dann an dem gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn die Erbengemeinschaft beendet ist und der Kläger ihm etwa zustehende Ausgleichsansprüche im Wege der Leistungsklage geltend machen kann.

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. April 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 38 O 373/11, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10% leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 2048 S. 3 Hs. 2;

Gründe:

I.