OLG Brandenburg - Urteil vom 21.08.2013
4 U 136/12
Normen:
BGB § 2313 Abs. 2; BGB § 2314; ZPO § 301 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 28/10

Zulässigkeit eines Teilurteils

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 4 U 136/12

DRsp Nr. 2013/20793

Zulässigkeit eines Teilurteils

Wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist über einen Auskunftsanspruch einheitlich zu entscheiden. Es stellt daher ein unzulässiges Teilurteil dar, wenn über einen Teil des Auskunftsanspruchs entschieden wird und der andere Teil hinsichtlich bestimmter Gegenstände noch anhängig bleibt. Das gilt insbesondere dann, wenn die beklagte Partei dem Auskunftsbegehren ein Zurückbehaltungsrecht entgegen setzt und dieses auch nicht auf einen abgrenzbaren Teil der geltend gemachten Auskunft beschränkt.

Das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 2313 Abs. 2; BGB § 2314; ZPO § 301 Abs. 1;

Gründe:

I.