OLG Celle - Urteil vom 23.07.2015
6 U 34/15
Normen:
BGB § 390; BGB § 2059 Abs. 1 S. 1; ZPO § 289; ZPO § 301 Abs. 1 S. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 157
ZEV 2015, 549
ZEV 2016, 26
ZEV 2016, 29
ZEV 2016, 37
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 180/13

Zulässigkeit eines Teilurteils über die Zahlung eines Mindest-Pflichtteils

OLG Celle, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 6 U 34/15

DRsp Nr. 2015/15168

Zulässigkeit eines Teilurteils über die Zahlung eines Mindest-Pflichtteils

1. Der auf Auskunft und in der letzten Stufe auf Zahlung eines noch zu beziffernden Pflichtteils im Wege der Teil-Stufenklage, verbunden mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines bezifferten Mindest-Pflichtteils in Anspruch genommene Beklagte kann auch bei zugestandenem (§ 289 ZPO) Mindestnachlass in der Regel nicht durch Teilurteil (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auch zur Zahlung des bezifferten Teilbetrags verurteilt werden. 2. Gegenüber dem persönlichen Anspruch eines Miterben ist die Aufrechnung mit einer gegen den ungeteilten Nachlass (§ 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB) gerichteten Forderung nach § 390 BGB ausgeschlossen.

Auf die Berufung des Beklagten werden das am 21. Januar 2015 verkündete Teil-Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 55.550,09 € nebst Zinsen seit dem 2. April 2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mindestens 54 %. Im übrigen bleibt die Entscheidung über diese Kosten dem Landgericht vorbehalten.