Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 8. gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 9. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 8. trägt die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens. Kostenerstattung findet nicht statt.
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