SchlHOLG - Beschluss vom 01.04.2010
3 Wx 80/09
Normen:
BGB § 2100; BGB § 2102; BGB § 2108; FGG § 20; FGG § 27;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1771
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 117/09
AG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 34 VI 834/08

Zulässigkeit und Grenzen der Verfügung über das Anwartschaftsrecht des Nacherben; Zulässigkeit der Beschwerde des Erwerbers des Nacherbenanwartschaftsrechts gegen die Erteilung eines Erbschein

SchlHOLG, Beschluss vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 3 Wx 80/09

DRsp Nr. 2010/9736

Zulässigkeit und Grenzen der Verfügung über das Anwartschaftsrecht des Nacherben; Zulässigkeit der Beschwerde des Erwerbers des Nacherbenanwartschaftsrechts gegen die Erteilung eines Erbschein

1. Der Nacherbe kann über sein Anwartschaftsrecht nach Eintritt des Erbfalles und vor Eintritt des Nacherbfalles zwar im Grundsatz frei verfügen. Die Übertragung seines Anwartschaftsrechtes auf den Vorerben oder einen Dritten lässt aber das Recht des eingesetzten Ersatznacherben im Grundsatz unberührt. Der Erblasser kann allerdings bestimmen, dass die angeordnete Ersatznacherbfolge unter der auflösenden Bedingung der Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechtes durch den Nacherben auf den Vorerben bzw. auf einen Dritten stehen soll. 2. Wird jemand unmittelbar durch den Inhalt des Erbscheins in seinen Rechten beeinträchtigt, kann er ausnahmsweise im Erbscheinsverfahren selbst dann beschwerdeberechtigt sein, wenn er selbst in diesem Erbschein nicht aufzuführen ist. Das kann etwa für den Erwerber des Nacherbenanwartschaftsrechts gelten.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 8. gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 9. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 8. trägt die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens. Kostenerstattung findet nicht statt.