Gründe:
Die Erinnerung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG hat keinen Erfolg.
Der Rechtsbehelf nach § 5 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 8. Dezember 1997 - , NJW-RR 1998, und vom 13. November 2002 - , S. 3 des Umdrucks). Dies ist hier nicht der Fall. Mit der Erinnerung wird lediglich die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § erhoben, die, wenn sie begründet wäre, in der Kostengrundentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen (BGHZ 54, 204, 207). Im Verfahren nach § ist die im Senatsbeschluß vom 16. Oktober 2001 getroffene Kostengrundentscheidung bindend (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § Rdn. 23 m.w.Nachw.). Im übrigen ist die Dürftigkeitseinrede auch unbegründet, weil die Kläger die Revision erst nach dem Tod des Erblassers eingelegt haben und die Kosten des Revisionsverfahrens mithin keine Nachlaßverbindlichkeiten, sondern Eigenschulden der Kläger sind (vgl. MünchKomm/Siegmann, 3. Aufl. § Rdn. 37 m.w.Nachw.).