Die Beschwerde des Beteiligten S.-B.-Kreis gegen den Beschluß des Notariats 1 -Nachlaßgericht- D. vom 22.11.2011 (1 NG 265/2011) wird zurückgewiesen.
2.Der beteiligte Landkreis trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 60.000.- festgesetzt.
I.
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