BGH - Beschluß vom 29.07.2003
VIII ZB 23/03
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG München I,

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

BGH, Beschluß vom 29.07.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 23/03

DRsp Nr. 2003/10640

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Mißt der Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, so hat er zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit Zulassung der Rechtsbeschwerde zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so ist die Annahme seiner Zuständigkeit objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren den Beklagten als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des am 25. Oktober 2001 verstorbenen Dr. H. T. auf Zahlung von Renovierungskosten und restlicher Miete in Höhe von 6.043,67 EURO in Anspruch genommen. Nachdem der Beklagte den Anspruch in Höhe von 2.705,15 EURO anerkannt und der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hatte, schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht im Termin vom 19. Dezember 2002 einen Vergleich, nach welchem der Beklagte an den Kläger einen weiteren Betrag von 594,85 EURO zahlen sollte und die Entscheidung über die Kosten dem Gericht übertragen wurde. Durch Beschluß gemäß § 91a ZPO vom 27. Januar 2003 hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt.