BVerwG - Urteil vom 19.02.2015
7 C 11.12
Normen:
VwVfG § 73 Abs. 4 S. 3; WHG § 31 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 151, 213
NVwZ 2015, 1070
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 2148/09
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 2148/09
VG Köln, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4719/06

Zulassung des Ausbaus eines Hafens zu einem trimodalen Umschlagshafen durch einen Planfeststellungsbeschluss

BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 7 C 11.12

DRsp Nr. 2015/8859

Zulassung des Ausbaus eines Hafens zu einem trimodalen Umschlagshafen durch einen Planfeststellungsbeschluss

1. Die Rüge, die Behörde sei von Rechts wegen daran gehindert, eine zur Genehmigung gestellte Maßnahme - hier den Ausbau eines Hafens - einheitlich im Wege der Planfeststellung zuzulassen, unterliegt nicht der Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG.2. § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. bietet keine Rechtsgrundlage für die Planfeststellung eines trimodalen Umschlaghafens als Gesamtheit der erforderlichen gewässerseitigen und landseitigen Teilanlagen.

Tenor

Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VwVfG § 73 Abs. 4 S. 3; WHG § 31 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Die Klage richtet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem der Ausbau eines Hafens zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für den sogenannten trimodalen Umschlag des Güterverkehrs zwischen den Verkehrsträgern Wasser, Schiene und Straße zugelassen worden ist.