OLG Zweibrücken - Urteil vom 27.10.2006
2 UF 58/06
Normen:
BGB § 313 ; BGB § 1578 Abs. 1 ; BGB § 2058 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1192
OLGReport-Zweibrücken 2007, 406
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 d 234/05

Zum Übergang der Unterhaltspflicht auf den Erben

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.10.2006 - Aktenzeichen 2 UF 58/06

DRsp Nr. 2007/7334

Zum Übergang der Unterhaltspflicht auf den Erben

»1. Ist die Unterhaltspflicht auf den Erben übergegangen, so ist im Fall einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände für beide Parteien die Abänderungsklage eröffnet. Sie kann von einem Miterben allein erhoben werden. 2. Da der Unterhaltsanspruch in dem Umfang auf die Erben übergeht, wie er beim Tod des Unterhaltsschuldners diesem gegenüber bestanden hat, ist zu dessen Gunsten der Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. 3. Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung kann erstmals noch in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 313 ; BGB § 1578 Abs. 1 ; BGB § 2058 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, Jahrgang 1939, ist die geschiedene Ehefrau des Vaters der Beklagten, A... R..., der am ... verstorben ist.

Die Beklagte entstammt der zweiten Ehe ihres Vaters. Sie beerbte ihren Vater im Wege der gesetzlichen Erbfolge zu einem Drittel; weitere Miterben zu ebenfalls je einem Drittel sind die beiden Kinder P... R..., geboren am ..., und U... R..., geboren am ..., die der ersten Ehe des Vaters mit der Klägerin entstammen.