I. Die Beteiligten sind die einzigen Kinder des am 24. September 1987 verstorbenen Landwirts F. K. H (Erblasser). Dieser war Eigentümer eines im Grundbuch von B eingetragenen ca. 35 ha großen Hofes (sog. U) und von Grundbesitz in O zur Größe von ca. 11.53 ha.
Während im Grundbuch von B nach wie vor der Hofvermerk eingetragen ist, wurde der im Grundbuch von O eingetragene Hofvermerk gelöscht, weil der Wirtschaftswert unter 10.000 DM gesunken war. Im Grundbuch von B ist eingetragen, daß zum Hof auch der Grundbesitz in O gehört.
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