BFH - Urteil vom 10.10.2017
X R 1/16
Normen:
FGO § 62 Abs. 4, § 118 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 5, § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 259, 511
FR 2019, 617
HFR 2018, 546
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3817/13

Zuordnung einer gemischt genutzten Doppelgarage zum Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen X R 1/16

DRsp Nr. 2018/1302

Zuordnung einer gemischt genutzten Doppelgarage zum Betriebsvermögen

1. Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist bei selbständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen. 2. Eine im Revisionsverfahren nachgereichte Vollmacht genehmigt sowohl die Revisionseinlegung als auch die Erhebung der Klage. Sie wirkt bis ins Einspruchsverfahren zurück.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 3. Februar 2015 6 K 3817/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4, § 118 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 5, § 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte als Einzelunternehmer. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).