Die Klägerin macht als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht einen Anspruch auf Rückgewähr einer Schenkung wegen Notbedarfs gemäß § 528 BGB geltend.
Frau, geboren am, bewohnte seit 1977 ein Appartment im Wohnstift .
Im Jahre 1989 beantragte sie erstmals bei der Klägerin die Gewährung von Sozialhilfe. In dem Antrag vom 30.08.1989 gab sie als Vermögen einen Erbanspruch nach ihrem 1987 verstorbenen Sohn an, verschwieg aber, dass sie außerdem über Grundbesitz in der damaligen DDR verfügte (Bl. 56 ff.d.A.). Den Erbanspruch trat Frau an die Klägerin ab.
Die Klägerin gewährte ihr daraufhin, beginnend vom 01.09.1989 an - im Hinblick auf den Erbanspruch zunächst darlehensweise -, Sozialhilfe (K 6 und K 7, Bl. 24 f.d.A.).
Durch Schenkungsvertrag des Staatlichen Notariats Zwickau vom 07.06.1990 übertrug Frau der Beklagten eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 19.404 m² in Hartenstein zu Alleineigentum (K 1, Bl. 7 f.d.A.). Die Beklagte wurde am 05.09.1990 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
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