I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 II , 313 a I ZPO,
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
Der Klägerin steht nach dem Tod ihres Vaters, dem am 20.01.2004 verstorbenen Heinrich H, ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 13.584,60 EUR nebst zugesprochener Zinsen zu.
1.
Die Voraussetzungen des § 2303 I BGB sind zwischen den Parteien unstreitig.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der vom Senat vorgenommenen persönlichen Anhörung der Beklagten ist von einem Wert des Nachlasses gem. § 2311 BGB in Höhe von 54.338,42 EUR ( 51.129,18 EUR + 3.209,24 EUR ) auszugehen, von dem der Klägerin 1/4 , das heißt 13.584,60 EUR, als Pflichtteil nach § 2303 I BGB zusteht.
a)
Zwar soll nach der schriftlichen Auskunft der Beklagten vom 16.09.2004 der Nachlass des Erblassers überschuldet gewesen sein. Diese Auskunft ist aber erwiesenermaßen falsch.
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