OLG Celle - Beschluss vom 27.09.2002
6 W 116/02
Normen:
BGB § 1925 § 1931 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 560
OLGReport-Celle 2002, 313

Zur Frage der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils

OLG Celle, Beschluss vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 6 W 116/02

DRsp Nr. 2002/18246

Zur Frage der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils

»1. Gemäß § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB ist der überlebende Ehegatte des Erblassers auch dann nur zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen, wenn die Verwandten zweiter Ordnung nur Abkömmlinge eines Elternteils des Erblassers sind. 2. Eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten kommt nach dem Willen des Gesetzgebers erst bei Zusammentreffen mit Verwandten dritter Ordnung in Betracht (§ 1931 Abs. 1 S. 2 BGB).«

Normenkette:

BGB § 1925 § 1931 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist unbegründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, § 546 ZPO).

Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Erbquote der Beteiligten zu 1) sich nach dem Tod des Erblassers gem. § 1931 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 1371 Abs. 1 BGB auf 3/4 und nicht - wie von der Beteiligten zu 1) in ihrem Erbcheinsantrag vom 6. März 2002 zugrundegelegt - auf 7/8 beläuft.

Gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Hinzu tritt gem. § 1931 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB ein weiteres Viertel wegen der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Erbassers.