FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.06.2002
III 79/02
Normen:
EStG § 10d ; EStG § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1295

Zur Frage, ob der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug geltend machen kann

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2002 - Aktenzeichen III 79/02

DRsp Nr. 2002/17184

Zur Frage, ob der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug geltend machen kann

Geht man davon aus, dass der Erbe den vom Erblasser nicht verbrauchten Verlust steuerrechtlich geltend machen kann, so ist ernstlich zweifelhaft, ob das Kriterium der "wirtschaftlichen Belastung" die generell bejahte Übertragbarkeit der Verlustabzugsberechtigung einschränken kann. Der Umstand, dass die verlustbringende Einkunftsquelle im Zeitpunkt des Erbfalls bei der Erblasserin nicht mehr vorhanden war, steht dem Übergang der Verlustabzugsberechtigung nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 10d ; EStG § 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller als Erbe einen von der Erblasserin nicht ausgenutzten Verlustabzug geltend machen kann.

Der Antragsteller ist ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 12. Januar 2001 zu 1/2 Erbe seiner im Februar 1999 verstorbenen Großmutter A., Miterbin zu 1/2 ist Frau B. Die Großmutter des Antragstellers erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Objekt in X. (Geschäfts- und Wohnhaus, Baubeginn 1988), die sie für die Jahre 1988 bis 1991 in folgender Höhe geltend machte:

1988: ./. 152.273 DM

1989: ./. 461.480 DM

1990: 85.731 DM

1991: ./. 137.675 DM