OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2007
10 WF 18/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 533
MDR 2007, 1262
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 226/05

Zur Streitwertermittlung gemäß § 42 Abs. 1 GKG bei Klagen wegen gesetzlicher Unterhaltspflicht - Anhängigkeit des Verfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 10 WF 18/07

DRsp Nr. 2007/16077

Zur Streitwertermittlung gemäß § 42 Abs. 1 GKG bei Klagen wegen gesetzlicher Unterhaltspflicht - Anhängigkeit des Verfahrens

Werden Klage und PKH-Antrag gleichzeitig eingereicht, ist der Rechtsstreit als solcher sofort anhängig. Das gilt nicht, wenn die Klage nur in Abhängigkeit von der PKH-Entscheidung bedingt erhoben wurde.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1, Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Der Streitwert beträgt 585 EUR.