I.
Der Kläger ist der nicht- bzw. voreheliche Sohn des Beklagten.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen ihm und seinem Vater am 17.04.1980 vor dem Notar ... abgeschlossenen Erbverzichts- und Abfindungsvertrags, ... Anlage B 1, worauf Bezug genommen wird.
Die gemeinsame Mutter des Klägers und seiner Zwillingsschwester, der Zeugin ..., war im Jahre 1960 mit dem Beklagten befreundet. Der Beklagte ist der Vater der Zwillinge. Bis etwa zum 17. Lebensjahr des Klägers bestand kein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien. Der Beklagte zahlte an die Mutter des Klägers Kindesunterhalt in Höhe von zuletzt DM 270,-- monatlich. Im Jahre 1978 kam es erstmals zu persönlichen Kontakten zwischen dem Beklagten und dem damals 17-jährigen Kläger und seiner Zwillingsschwester, der Zeugin ....
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Ehefrau des Beklagten keine Kenntnis von der Existenz der vorehelichen Kinder des Beklagten.
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