OLG Celle - Urteil vom 10.10.2002
22 U 79/01
Normen:
BGB § 2305 § 2306 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 87
ZEV 2003, 365
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 228/96

Zur Vereinbarkeit des Anspruches auf Aufstockung des hinterlassenen Erbteils bis zum Erreichen des Pflichtteils mit der gesetzlichen Vorschrift, dass Beschränkungen und Beschwerungen des Erbteils als nicht angeordnet gelten

OLG Celle, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 22 U 79/01

DRsp Nr. 2002/18243

Zur Vereinbarkeit des Anspruches auf Aufstockung des hinterlassenen Erbteils bis zum Erreichen des Pflichtteils mit der gesetzlichen Vorschrift, dass Beschränkungen und Beschwerungen des Erbteils als nicht angeordnet gelten

»Der Anspruch auf Aufstockung des hinterlassenen Erbteils bis zum Erreichen des Pflichtteils (§ 2305 BGB) und die gesetzliche Vorschrift, dass in einem solchen Falle Beschränkungen und Beschwerungen des Erbteils als nicht angeordnet gelten, ergänzen einander, während erstgenannter Anspruch und Ausschlagungsrecht bei einem beschwerten, aber über der Pflichtteilsquote liegenden Erbteil (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB), um an den unbeschwerten Pflichtteil zu gelangen, einander denknotwendig ausschließen.«

Normenkette:

BGB § 2305 § 2306 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern errichteten am 7. April 1972 ein gemeinschaftliches Testament, mit dem die Mutter der Parteien, ##############, die Beklagte zur Alleinerbin einsetzte. Der Vater setzte die Parteien zu je 1/2 als Erben ein und traf hinsichtlich der Verteilung seines Nachlasses weitere Anordnungen. § 1 des Testamentes lautet (Bl. 100 ff):

'Herr ############## setzt hiermit seine Kinder, und zwar

1./ ##############, wohnhaft ##############,

2./ Frau #####################, wohnhaft ##############,

zu je 1/2 zu seinen Erben ein.