Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern errichteten am 7. April 1972 ein gemeinschaftliches Testament, mit dem die Mutter der Parteien, ##############, die Beklagte zur Alleinerbin einsetzte. Der Vater setzte die Parteien zu je 1/2 als Erben ein und traf hinsichtlich der Verteilung seines Nachlasses weitere Anordnungen. § 1 des Testamentes lautet (Bl. 100 ff):
'Herr ############## setzt hiermit seine Kinder, und zwar
1./ ##############, wohnhaft ##############,
2./ Frau #####################, wohnhaft ##############,
zu je 1/2 zu seinen Erben ein.
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