KG - Urteil vom 31.05.2006
25 U 50/05
Normen:
BGB § 2332 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 682
KGReport 2007, 180
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 104/05

Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruches

KG, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 25 U 50/05

DRsp Nr. 2007/1288

Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruches

Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruches gemäß § 2332 Abs. 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 2332 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Tochter, wegen seines Pflichtteils in Anspruch.

Am 25. Oktober 2001 verstarb die Mutter des Klägers, Frau nnnnnnn , geb. nnnn . Deren Ehemann war bereits zuvor verstorben.

Die Erblasserin setzte nach vorangegangenem handschriftlichen Testament vom 1. Juni 2001 mit notariellem Testament vom 27. August 2001 die Beklagte als Erbin ein und enterbte den Kläger.

Mit notariellem Testament vom 27. September 2001 widerrief die Erblasserin ihre vorangegangenen letztwilligen Verfügungen und setzte den Kläger zum Erben ein.

In einem handschriftlichen Testament vom 6. Oktober 2001 schrieb die Erblasserin: "Das Testament vom 27. August 2001 soll gültig bleiben."

Die Beklagte beantragte am 7. November 2001 vor dem Amtsgericht Hnnnnnnnn - Nachlassgericht - die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das Nachlassgericht kündigte mit Beschluss vom 29. Mai 2002 an, der Beklagten einen entsprechenden Erbschein zu erteilen. Das Landgericht Berlin wies die dagegen gerichtete Beschwerde des hiesigen Klägers mit Beschluss vom 23. November 2004 zurück.

Das Testament der Erblasserin vom 6. Oktober 2001 war dem Kläger jedenfalls am 23. November 2001 bekannt.