OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.02.2002
20 W 486/01
Normen:
GBO § 82 § 82 S. 2 ; FGG § 13a Abs. 1 ; KostO § 60 Abs. 4 § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 2 S. 1 § 131 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2002, 433
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 139/01

Zurückstellung des Berichtigungszwangs bei Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Erbfolge wegen Parallelwertung der Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 20 W 486/01

DRsp Nr. 2002/6751

Zurückstellung des Berichtigungszwangs bei Unrichtigkeit des Grundbuchs durch Erbfolge wegen Parallelwertung der Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO

Berechtigte Gründe für eine Zurückstellung des Berichtigungszwangs sind grundsätzlich anzunehmen, wenn Wohnungseigentum an dem Grundstück gebildet werden soll, hinsichtlich dessen das Grundbuch durch Erbfolge unrichtig geworden ist. Wenn einerseits das Gesetz die innerhalb der Frist des § 60 Abs. 4 KostO beantragte Eintragung noch als förderungswürdige Beschleunigung der Grundbuchberichtigung ansieht, kann andererseits nicht angenommen werden, dass schon vor Ablauf dieser Zweijahresfrist Anlass zur Erzwingung der Berichtigung bestehen soll, sofern im Einzelfall nicht besondere Gesichtspunkte eine andere Handhabung erfordern.

Normenkette:

GBO § 82 § 82 S. 2 ; FGG § 13a Abs. 1 ; KostO § 60 Abs. 4 § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 2 S. 1 § 131 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: