Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007
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