BGH - Beschluss vom 29.01.2009
III ZR 232/08
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; ZPO § 543 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 54/07
LG Stuttgart, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 379/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die abredewidrige Einlösung eines Schecks mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen III ZR 232/08

DRsp Nr. 2009/4099

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die abredewidrige Einlösung eines Schecks mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2008 - 12 U 54/07 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe:

Auf die vom Beklagten als grundsätzlich geltend gemachte Rechtsfrage der Wissenszurechnung des Erblassers auf den Erben kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an.

Dem Kläger steht nämlich ein unverjährter Schadensersatzanspruch in Höhe des Klagebetrages gemäß § 1922 Abs. 1, § 280 Abs. 1 a.F., § 281 Abs. 1 a.F., § 275 Abs. 1 a.F., § 282 a.F. BGB zu.