BGH - Beschluss vom 05.03.2009
IX ZR 144/06
Normen:
BGB § 242; BGB § 138 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2009, 209
AnwBl 2009, 554
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 196/04
LG Krefeld, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 141/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Sittenwidrigkeit einer Stundensatzvereinbarung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 144/06

DRsp Nr. 2009/8981

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Sittenwidrigkeit einer Stundensatzvereinbarung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.110,72 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 138 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aber unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Insoweit sind Zulassungsgründe nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).