OLG Celle - Beschluss vom 19.06.2002
6 AR 2/02
Normen:
FGG § 73 ; BGB § 2258a § 2261 § 2273 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 233
Vorinstanzen:
AG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 51 IV 480/95
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 1 IV 525/02

Zuständiges Gericht für die Aufbewahrung der Urschrift eines gemeinschaftlichen Testaments nach der Eröffnung des Testaments des zunächst verstorbenen Ehegatten

OLG Celle, Beschluss vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 6 AR 2/02

DRsp Nr. 2002/10260

Zuständiges Gericht für die Aufbewahrung der Urschrift eines gemeinschaftlichen Testaments nach der Eröffnung des Testaments des zunächst verstorbenen Ehegatten

»Zuständiges Gericht für die Aufbewahrung der Vorschrift eines gemeinschaftlichen Testaments nach der Eröffnung des Testaments des zunächst verstorbenen Ehegatten ist das Nachlassgericht, nicht dagegen das Gericht, bei dem das Testament ursprünglich verwahrt wurde.«

Normenkette:

FGG § 73 ; BGB § 2258a § 2261 § 2273 ;

Gründe:

1. Dem hiesigen Oberlandesgericht obliegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 FGG die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Das gemeinschaftliche obere Gericht ist der Bundesgerichtshof; das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Stade gehört zum Oberlandesgerichtsbezirk Celle.