KG - Urteil vom 24.02.2014
8 U 157/12
Normen:
BGB § 2205; BGB § 2211;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 452/11

Zustimmung des Testamentsvollstreckers zu einem durch einen Erben abgeschlossenen Darlehensvertrag

KG, Urteil vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 8 U 157/12

DRsp Nr. 2014/4982

Zustimmung des Testamentsvollstreckers zu einem durch einen Erben abgeschlossenen Darlehensvertrag

Ist über den Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, bedarf ein Darlehensvertrag zwischen einem Erben und einer Bank zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Testamentsvollstreckers (§§ 2205, 2211 BGB), wenn der Darlehensvertrag auch Verfügungen (hier: Abtretung von Rückgewähransprüchen auf vor- und gleichrangige Grundschulden) enthält.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08. Mai 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin - 10 O 452/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2205; BGB § 2211;

Gründe:

I.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 08. Mai 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

1.