BGH - Urteil vom 15.03.2002
V ZR 106/01
Normen:
EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
VIZ 2002, 484
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Zuteilungsfähigkeit des Erben

BGH, Urteil vom 15.03.2002 - Aktenzeichen V ZR 106/01

DRsp Nr. 2002/5101

Zuteilungsfähigkeit des Erben

Die Zuteilung eines Grundstücks aus der Bodenreform zu Gunsten des Erben des Eigentümers kommt nicht in Betracht, wenn der Antrag des Erben auf Aufnahme in eine LPG abgelehnt wurde.

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war der Vater des Beklagten, A. F. B., als Eigentümer zweier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke waren ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen worden; der Bodenreformvermerk war eingetragen. A. F. B. verstarb am 29. Januar 1968. Er wurde von seiner Ehefrau, der Mutter des Beklagten, T. M. B., geborene S., und dem Beklagten beerbt. T. M. B. verstarb am 30. April 1984. Sie wurde von dem Beklagten und W. S. beerbt. W. S. ist nicht zuteilungsfähig. Er übertrug durch Vertrag vom 27. April 1993 seinen Anteil am Nachlaß von T. M. B. und seinen Anteil an den Grundstücken auf den Beklagten.