OLG Köln - Beschluss vom 06.02.2007
23 WLw 6/06
Normen:
GrdstVG § 13 Abs. 1 § 14 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 745 § 2038 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 728
ZfIR 2007, 875
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Lw 54/02

Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Grundstückverkehrsgesetz

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 23 WLw 6/06

DRsp Nr. 2007/19279

Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Grundstückverkehrsgesetz

»1. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist nur zuweisungsfähig, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalles eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 GrdstVG genügende Hofstelle aufweist. Dabei muss die Hofstelle auch rechtlich mit den Ländereien einen Einheit bilden, also Eigentum des Erblassers bzw. der Miterbengemeinschaft sein. Wirtschaftsgebäude, die der die Zuweisung beantragende Miterbe auf einem eigenem Grundstück errichtet hat, bleiben daher bei der Beurteilung der Zuweisungsvoraussetzungen außer Betracht.2. Zugepachtetes Land im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG, dessen Erträge als Erträge des Betriebes anzusehen sind, ist nur Land, das bereits vom Erblasser gepachtet worden ist, so dass nach dem Erbfall die Erbengemeinschaft in den Pachtvertrag eintritt. Keine Berücksichtigung finden Flächen, die der die Zuweisung beantragende Miterbe als Alleinpächter gepachtet hat.3. Ein Betrieb kann nicht zugewiesen werden, wenn seine Erträge im Zeitpunkt des Erbfalles unter den sozialhilferechtlichen Regelsätzen gelegen haben.