§ 140 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Zweiter Teil Kosten der Notare

§ 140 KostO Verbot der Gebührenvereinbarung

§ 140 Verbot der Gebührenvereinbarung

KostO ( Kostenordnung )

1Die Kosten der Notare bestimmen sich, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist, ausschließlich nach diesem Gesetz. 2Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam.