12.3 Geschäftsunfähigkeit und andere Gründe

Autor: Gülpen

Nachträglicher Eintritt von Unwirksamkeitsgründen

Das Amt erlischt, wenn der Testamentsvollstrecker geschäftsunfähig (§  104 BGB) oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird (§  106 BGB), ferner wenn nach §  1896 BGB zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt wird, und zwar unabhängig vom Aufgabenkreis des Betreuers (vgl. §  2225 zweite Alternative i.V.m. §  2201 BGB).